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   VG Frankfurt/Main, 11.09.2001 - 14 E 2224/99   

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https://dejure.org/2001,19027
VG Frankfurt/Main, 11.09.2001 - 14 E 2224/99 (https://dejure.org/2001,19027)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.09.2001 - 14 E 2224/99 (https://dejure.org/2001,19027)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11. September 2001 - 14 E 2224/99 (https://dejure.org/2001,19027)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.09.2001 - 14 E 2224/99
    Vorschriften, die das Verwaltungsverfahren regeln, sind nach der insbesondere in Auslegung von Art. 84 Abs. 1 GG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25.06.1974 - BVerfGE 37, 363 (390); Urteil vom 10.12.1980 - BVerfGE 55, 274 (320); vgl. auch Krüger, DVBl 1998, 293 (294 f)) gesetzliche Bestimmungen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Blick auf die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln.
  • BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73

    Bundesrat

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.09.2001 - 14 E 2224/99
    Vorschriften, die das Verwaltungsverfahren regeln, sind nach der insbesondere in Auslegung von Art. 84 Abs. 1 GG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25.06.1974 - BVerfGE 37, 363 (390); Urteil vom 10.12.1980 - BVerfGE 55, 274 (320); vgl. auch Krüger, DVBl 1998, 293 (294 f)) gesetzliche Bestimmungen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Blick auf die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln.
  • OVG Niedersachsen, 03.05.2000 - 7 M 550/00

    Altlast; Altlastenbewertung; Altlastensanierung; Gefährdungsabschätzung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.09.2001 - 14 E 2224/99
    Bei diesen Gegebenheiten können nach Auffassung des erkennenden Gerichts zur Beurteilung der Gefahr für das Grundwasser bzw. einer schädlichen Bodenveränderung auf Länderebene vorhandene Prüf- und Maßnahmenwerte angewandt werden, wenn diese den sonstigen Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung entsprechen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.07.2001 - 6 TG 1761/99; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.05.2000 - ZfW 2000, 247 (250); Hipp/Rech/Turian, Bundes-Bodenschutzgesetz, Rdnr. 341).
  • VG Frankfurt/Main, 28.01.2003 - 3 E 2610/02

    Altlastenfeststellung nach Grundwasser- und Bodenluftverunreinigung durch PER

    19 Der Landesgesetzgeber ist daher nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht gehindert, in Ergänzung der oben bezeichneten Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu regeln, dass die Feststellung über das Bestehen einer Altlast durch Verwaltungsakt zu erfolgen hat (VG Frankfurt v. 11.09.2001 - 14 E 2224/99).

    Deshalb ist auch die Altlastenfeststellung durch Verwaltungsakt - wie dies noch Legaldefinition nach § 2 Nr. 5 HAltlastG vorsah - nicht mehr konstitutiv für das Bestehen einer Altlast, aber - wie dargelegt - die zulässigerweise vom Landesgesetzgeber geregelte Frage, in welcher Form die von der zuständigen Behörde zu treffende Feststellung über das Vorliegen einer Altlast zu treffen ist (VG Frankfurt v. 11.09.2001 - 14 E 2224/99).".

    Bei diesen Gegebenheiten können nach Auffassung des erkennenden Gerichts zur Beurteilung der Gefahr für das Grundwasser bzw. einer schädlichen Bodenveränderung auf Länderebene vorhandene Prüf- und Maßnahmenwerte angewandt werden, wenn diese den sonstigen Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung entsprechen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.07.2001 - 6 TG 1761/99; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.05.2000 - ZfW 2000, 247 (250); VG Frankfurt/M. v. 11.09.2001 - 14 E 2224/99; Hipp/Rech/Turian, Bundes-Bodenschutzgesetz, Rdnr. 341).

  • VG Frankfurt/Main, 05.10.2001 - 14 E 4124/99

    Beurteilungsgrundlagen von Bodenluftwerten im Anwendungsbereich des BBodSchG

    Für die Altlastenfeststellung gelten insoweit keine Besonderheiten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 03.03.1992 - NVwZ 1992, 1102 (1104); Hess VGH, Beschluss vom 21.09.1999 - 8 UE 2844/99; VG Frankfurt, Urteil vom 13.10.1999 - 14 E 1586/95; Gerichtsbescheid vom 11.09.2001 - 14 E 2224/99).

    Der Landesgesetzgeber ist daher nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht gehindert, in Ergänzung der oben bezeichneten Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu regeln, dass die Feststellung über das Bestehen einer Altlast durch Verwaltungsakt zu erfolgen hat (VG Frankfurt v. 11.09.2001 - 14 E 2224/99).

    Bei diesen Gegebenheiten können nach Auffassung des erkennenden Gerichts zur Beurteilung der Gefahr für das Grundwasser bzw. einer schädlichen Bodenveränderung auf Länderebene vorhandene Prüf- und Maßnahmenwerte angewandt werden, wenn diese den sonstigen Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung entsprechen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.07.2001 - 6 TG 1761/99; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.05.2000 - ZfW 2000, 247 (250); VG Frankfurt /M. v. 11.09.2001 - 14 E 2224/99; Hipp/Rech/Turian, Bundes-Bodenschutzgesetz, Rdnr. 341).

  • VG Frankfurt/Main, 23.11.2001 - 14 E 719/99
    Der Landesgesetzgeber ist daher nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht gehindert, in Ergänzung der oben bezeichneten Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu regeln, dass die Feststellung über das Bestehen einer Altlast durch Verwaltungsakt zu erfolgen hat (VG Frankfurt v. 11.09.2001 - 14 E 2224/99).

    Deshalb ist auch die Altlastenfeststellung durch Verwaltungsakt - wie dies noch Legaldefinition in § 2 Nr. 5 HAltlastG vorsah - nicht mehr konstitutiv für das Bestehen einer Altlast, aber - wie dargelegt - die zulässigerweise vom Landesgesetzgeber geregelte Frage, in welcher Form die von der zuständigen Behörde zu treffende Feststellung über das Vorliegen einer Altlast zu treffen ist (VG Frankfurt v. 11.09.2001 - 14 E 2224/99).

    Bei diesen Gegebenheiten können nach Auffassung des erkennenden Gerichts zur Beurteilung der Gefahr für das Grundwasser bzw. einer schädlichen Bodenveränderung auf Länderebene vorhandene Prüf- und Maßnahmenwerte angewandt werden, wenn diese den sonstigen Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung entsprechen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.07.2001 - 6 TG 1761/99; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.05.2000 - ZfW 2000, 247 (250); VG Frankfurt /M. v. 11.09.2001 - 14 E 2224/99; Hipp/Rech/Turian, Bundes-Bodenschutzgesetz, Rdnr. 341).

  • VG Frankfurt/Main, 28.01.2003 - 3 E 974/00

    Heranziehung des Grundstückseigentümers zur Altlasten-Feststellung bei

    Bei diesen Gegebenheiten können nach Auffassung des erkennenden Gerichts zur Beurteilung der Gefahr für das Grundwasser bzw. einer schädlichen Bodenveränderung auf Länderebene vorhandene Prüf- und Maßnahmenwerte angewandt werden, wenn diese den sonstigen Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung entsprechen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.07.2001 - 6 TG 1761/99; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.05.2000 - ZfW 2000, 247 (250); VGF/M. v. 11.09.2001 - 14 E 2224/99; Hipp/Recht/Turian, Bundes-Bodenschutzgesetz, Rdnr. 341).
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